Warum Sie den Kölner Aufzugswärter brauchen

Eine eigene beauftragte Person, die Ihre Pflichten als Betreiber eines Aufzugs oder Lifts erfüllt, muss ganz bestimmten Voraussetzungen entsprechen: Die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) sehen vor, dass die Betreffenden besonders zuverlässig sind und ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein an den Tag legen. Das 18. Lebensjahr muss vollendet und eine Unterweisung absolviert sein. Diese „Aufzugswärterprüfung“ ist als Pflicht regelmäßig zu wiederholen. Für viele Fahrstuhl-Betreiber viel zu viel Aufwand. Lassen Sie das doch Sorge unseres Service sein und sich einen individuellen Kostenvoranschlag erstellen.

Aufzugswärter-Service

Der Kölner Aufzugswärter

Der Kölner Aufzugswärter

Was unsere beauftragte Person für Sie tut

Die Betreiberpflichten

Wozu Sie als Betreiber verpflichtet sind

Die Betreiberpflichten

Wozu Sie als Betreiber verpflichtet sind

Die Personenbefreiung

Die Personenbefreiung

Wie Sie eingeschlossene Personen richtig befreien

Der Notfallplan

Wie Sie im Fall der Fälle vorgehen sollten

Der
Notfallplan

Wie Sie im Fall der Fälle vorgehen sollten

Wichtiges im Wortlaut der BetrSichV

Der Titel der Betriebssicherheitsverordnung lautet in voller Länge „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“. Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen – wie eben auch Aufzüge. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Und darunter fallen nunmal auch Aufzüge bzw. Aufzugsanlagen.