Betreiberpflichten

Wozu Sie als Betreiber verpflichtet sind

Die mit dem Aufzug verbundenen Verpflichtungen des Betreibers sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert. Dort heißt es unter anderem in Anhang 1 Nr. 4.6 BetrSichV: „Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.“ Um diesen Anforderungen zur Überwachung zu genügen, werden in der TRBS 3121 (Technische Regeln zu Betriebssicherheit) – Betrieb von Aufzugsanlagen – und in der TRBS 2181 – Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln – die Betreiberpflichten und die Anforderungen an Aufzugswärter und ihre Aufsicht konkretisiert.

Der Betreiber hat nach der TRBS 3121 eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen

  • die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen
  • regelmäßige Kontrollen durchzuführen
  • notwendige Instandsetzung- und Wartungsarbeiten unverzüglich einzuleiten
  • die Nutzung einer defekten Anlage zu verhindern
  • eingeschlossene Personen zu befreien

Quelle: TÜV Rheinland »Leitfaden für Aufzugswärter«

Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge vom 1.7.2015 verschärft die Vorschriften für Aufzugbetreiber damit erheblich, denn Aufzüge gelten in den vielen Fällen als Arbeitsmittel und ziehen daher ganz konkrete Aktionen des Arbeitgebers als Betreiber vom Fahrstuhl nach sich. Anlagen werden noch strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme im Lift werden zur Pflicht.

Unsere Kölner Aufzugswärter übernehmen die Beaufsichtigung und Kontrolle für Sie.
Für die Personenbefreiung empfehlen wir den Notrufservice der Lechner Aufzüge GmbH.
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